|
Allgemeine Geschäftsbedingungen Starck Tourneeservice & Sprintervermietung John Franklin Starck & Daniela Starck GbR - Hovener Hof - 53919 Weilerswist
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
1.Mietpreis Der Mietpreis und die damit zusammenhängenden Zahlungsmodalitäten richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Werden die im Vertrag und der damit verbundenen Auftragsbestätigung genannten Bedingungen nicht erfüllt, erlischt das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung.
Alle Kosten , die in Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
Darunter fallen neben den Treibstoffkosten (wie auch Öl), auch alle anfallenden Gebühren / Abgaben, sowie alle Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird und die nicht durch sein Verschulden verursacht worden sind.
Bei Abholung bzw. Anlieferung des Fahrzeuges ist eine vereinbarte Kaution zu entrichten. Diese wird im Schadensfall einbehalten oder später in der Endabrechnung bei Abgabe bzw. Abholung des Fahrzeuges zu Gunsten des Mieters verrechnet.
2. Abholung und Rückgabe des Fahrzeuges Beides erfolgt am ersten bzw. am letzten im Mietvertrag vereinbarten Tag. Das Fahrzeug wird mit vollem Tank, im sauberen Zustand und technisch in Ordnung übergeben und hat auch so wieder zurück gegeben zu werden. Sollte dies bei Abgabe nicht der Fall sein, behält sich der Vermieter das Recht vor, daraus resultierende Kosten, dem Mieter, zu berechnen.
3. Berechtigte Fahrer Das Fahrzeug darf nur vom Mieter bzw. die von ihm, im Vertrag, benannten Fahrer geführt werden. Voraussetzung ist das gesetzliche Mindestalter, sowie die Fahrerlaubnis zum Führen des gemieteten Fahrzeugs. Desweiteren muß ein gültiger Personalausweis bzw. Reisepass vorgelegt werden. Eine Einweisung in das Fahrzeug erfolgt vor Ort.
Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters, auch wenn sie vom Vermieter vermittelt wurden.
4. Obhutspflicht Der Mieter bzw. sein Fahrer und alle Insassen haben das Fahrzeug, sowie die komplette Innenausstattung incl. aller technischen Geräte, sorgsam zu behandeln.
Er ist dazu verpflichtet regelmäßig die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck zu prüfen und das Fahrzeug ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern.
Fahrzeugpapiere und Schlüssel u.ä. hat der Fahrer sorgsam und sicher aufzubewahren.
Der Mieter bzw. Fahrer erhält bei Entgegennahme des Fahrzeuges eine Aufstellung aller ihm ausgehändigten Gegenstände, welche von ihm quittiert werden müssen und für die er bei Verlust oder Beschädigung haftbar gemacht wird.
5. Nutzungsbeschränkung Der Mieter bzw. Fahrer darf das Fahrzeug ausschließlich nur für dem im Vertrag bestimmten Zweck einsetzen.
Dem Mieter / Fahrer ist untersagt das Fahrzeug zu verwenden:
- Zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen;
- Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
- Zum Abschleppen und Schieben fremder Fahrzeuge;
- Zur Begehung von Zoll – oder sonstigen Straftaten und zu rechtswidrigen Zwecken, auch wenn sie nur nach Recht des Tatortes verboten sind;
- Zu politischen Demonstrationen;
- Zu Fahrten ins Ausland, soweit dies nicht mit dem Vermieter ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist;
- Für sonstige Nutzungen die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.
6. Reparaturen Sollte während der Mietzeit eine Reparatur notwendig werden, um die Mobilität oder die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, darf dies nur in einer Mercedes – Benz Vertragswerkstatt in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen, sofern nicht der Mieter für den Schaden haftbar ist. Bei Pannen ist nur eine Hilfe durch den ADAC zulässig, da das Fahrzeug über einen ADAC – Schutzbrief verfügt.
Der Vermieter ist in jedem Fall unverzüglich zu informieren unter Tel. 02254 6013275 Mobil 0171-2620124 oder 0171-1995888.
7. Verhalten bei Unfall / Anzeigepflicht Der Mieter bzw. Fahrer hat bei einem Unfall , in jedem Falle , Polizei und Vermieter unverzüglich zu informieren. Es muß vom Mieter bzw. Fahrer ein Unfallbericht , in dem Namen , Anschrift aller Beteiligten , etwaige Zeugen, Kennzeichen aller am Unfall beteiligten Fahrzeuge, Telefonnummer der zuständigen Polizeidienststelle und der Hergang des Geschehens beschrieben sind. Ansprüche der Gegenseite dürfen nicht anerkannt werden. Wird dies nicht eingehalten, muß der Mieter für alle daraus resultierenden Kosten im vollem Umfang haftbar gemacht werden.
Schäden durch Brand, Wildschäden oder Diebstahl sowie Sachbeschädigung sind bei der Polizei zu melden und dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei Selbstverschuldung oder Unterlassung gehen Folgekosten zu lasten des Mieters.
8. Versicherung und Haftung Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) wie folgt versichert:
- Haftpflichtversicherung
- Teilkaskoversicherung mit 150,- € Selbstbeteiligung des Mieters
- Vollkaskoversicherung mit 1.000,- € Selbstbeteiligung des Mieters
Der Mieter haftet stets uneingeschränkt bei Schäden durch:
- Vorsätzlich und grobfahrlässigem Verhalten
- Alkohol oder sonstige drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
- Nutzung zu vertragswidrigen Zwecken (siehe Nutzungsbeschränkung)
- Unfallflucht gemäß § 142 StGB durch den berechtigten Fahrer
- Unsachgemäßes Laden des Equipments und ähnlichem.
Der Mieter besitz kein Anrecht auf ein Ersatzfahrzeug im Falle eines Unfalls, Diebstahls oder einer notwendigen Reparatur (siehe Reparaturen).
Nicht mitversichert sind: private Gegenstände (z.B. Kleidung / Fotoapparate / Laptops etc.) sowie Backline / Musikinstrumente.
9. Reservierung / Abbestellung / Kündigung Schriftliche Reservierungen gelten als verbindlich.
Abbestellungen haben bis spätestens drei Wochen vor Mietbeginn schriftlich zu erfolgen. Innerhalb der drei Wochen vor Mietbeginn, gehen bei Abbestellung, 60% des Mietpreises zu Lasten des Mieters, insofern der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann.
Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden, wenn der Mieter oder ein Dritter, für die der Mieter einzustehen hat, das Fahrzeug vertragswidrig nutzt oder durch nicht sachgemäße Behandlung des Fahrzeugs bzw. der Ausstattung eine Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar erscheinen lässt.
Nicht geleistete vereinbarte Zahlungen bringen eine sofortige Kündigung mit sich und berechtigen den Vermieter den vollen Mietpreis einzufordern.
In jedem Fall ist das Fahrzeug dem Vermieter auf Verlangen sofort auszuhändigen.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug jederzeit und überall in Augenschein nehmen zu können.
10. Gerichtsstand Gerichtsstand ist Weilerswist / Euskirchen.
|